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Holdingsstrukturen

Holdingsstrukturen bieten steuerliche Vorteile. In der Umsetzung sind viele Details zu klären:

  • Liegt eine steuerliche Organschaft vor?
  • Hat die Holdinggesellschaft Vorsteuerabzug?
  • Wo erfolgt die Anstellung als Geschäftsführer, bei der Holding oder bei der operativen Tochtergesellschaft?
  • Wie kann man die Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen an die Holding vermeiden?
  • Wie kann man Gewinne und Verluste zwischen den Gesellschaften verrechnen?

Stiftungen

Familienstiftungen sind in der laufenden Besteuerung vorteilhaft gegenüber Kapitalgesellschaften, unter anderem können Sie Immobilien nach einer 10jährigen Haltefrist steuerfrei veräußern.

Eine Stiftung muss über ein gewisses Vermögen verfügen. Sollte die Gründung der Stiftung nicht ausschließlich mit Barmitteln erfolgen, ist die Bewertung dieses gestifteten Vermögens entscheidend. Sie sollte in der ersten Steuererklärung nicht zu niedrig angesetzt werden, da bei einer Umschichtung/Veräußerung ansonsten eine zu hohe Steuerlast drohen kann.

Durch eine sorgfältige Steuerplanung ist es möglich, Auskehrungen (Zuwendungen) an die Kinder des Stifters steuerfrei vornehmen. Wichtig ist, dass diese Zuwendungen nicht dazu führen dürfen, dass die Kinder selber krankenversicherungspflichtig werden.

Be jeder Auskehrung aus der Stiftung an die begünstigten Familienmitglieder hat die Stiftung Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten, eine Kapitalertragssteueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Ausländische Investments

Bei Leistungsbeziehungen ins Ausland und vor allem bei Auslandsinvestments sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:

  • Erhöhte Mitwirkungspflichten
  • Empfängerbenennung
  • Anzeigen über Erwerbstätigkeit

 

Bei grenzübergreifender Steuergestaltung gilt eine Anzeigepflicht.