Betreuung von Genossenschaften

Den Weg gemeinsam gehen.

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Die Genossenschaft ist eine Unternehmensform mit besonderen Merkmalen.

Sie ist eine Mischung aus einem Verein und einer Aktiengesellschaft. Sie hat Mitglieder statt Gesellschafter. Die Genossenschaft wird demokratisch geführt. Jedes ordentliche Mitglied hat, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, nur eine Stimme. Da eine Genossenschaft in steuerlicher Hinsicht eine Körperschaft darstellt, wird Sie genau so besteuert wie eine GmbH bzw. Aktiengesellschaft.

Die Genossenschaft unterscheidet sich aber in einigen Punkten von den klassischen Kapitalgesellschaften.

Wohnungsbaugenossenschaften

Für Wohnungsbaugenossenschaften gelten Steuerbefreiungen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Denn nur, wenn die Genossenschaft höchstens 10 % ihrer Einnahmen aus anderen Quellen als durch Vermietung an ihre ordentlichen Mitglieder erzielt, findet keine Besteuerung einer Genossenschaft statt.

Rückvergütung

Um die Rückvergütung zu ermitteln, muss eine Aufteilung nach der Quelle der Einnahmen erfolgen. Nur die Einnahmen der Genossenschaft im Mitgliedergeschäft können für die Rückvergütung herangezogen werden. Einnahmen, die die Genossenschaft mit Außenstehenden erzielt, sind nicht mit in die Rückvergütung einzubeziehen. Für die Genossenschaft ist die Rückvergütung als Betriebsausgabe bei der Berechnung ihres Gewinns steuerlich abzuziehen.

Die Besteuerung der Rückvergütung bei den Mitgliedern ist von der Art der Rückvergütung abhängig sowie davon, in welcher Sphäre die Mitglieder die Genossenschaftsanteile halten. Teilweise sind hier steuerfreie Einnahmen möglich.

Geschäftsguthaben (Eigenkapital)

Als Geschäftsguthaben bezeichnet man die Höhe der Einlagen, die Mitglieder von Genossenschaften durch Einzahlung oder Zuschreibung von Gewinnanteilen auf ihren Geschäftsanteil geleistet haben. Das Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die gekündigt haben, ist gesondert auszuweisen.